Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht
 
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind sehr nützliche und rechtsverbindliche Dokumente. In einer Patientenverfügung kann man Behandlungswünsche für die Zukunft festlegen, wenn man es selber z. B. wegen eines Komas nicht mehr kann. Mit einer zusätzlich zu erstellenden Vorsorgevollmacht bestimmt man eine Vertrauensperson, die darauf achten soll, dass die Wünsche der Patientenverfügung umgesetzt werden. Sollte man keine Vorsorgevollmacht haben, kann es sein, dass Betreuungsgerichte einen Betreuer bestellen, dies ist mit erheblichen Kosten verbunden. In einer Betreuungsverfügung kann man schließlich festlegen, wen das Gericht zum Betreuer bestellen soll. Das Gericht wird bei vorliegender Vorsorgevollmacht aber gar nicht erst tätig, deshalb ist eine Vorsorgevollmacht wichtiger (und kostenfrei).

Deutschlandradio Kultur brachte dazu eine 2stündige Live-Sendung mit Rechtsanwalt Wolfgang Putz und Matthias Thöns.

Wenn Sie eine Patientenverfügung erstellen möchten, lassen Sie sich am besten von Ihrem Hausarzt beraten. Evtl. sind Ihnen die folgenden Muster nützlich:

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht (Link zur empfohlenen Version 04/2020 "Corona"), Notfallpatientenverfügung

  • Patientenverfügung, Vordruck aus dem Bundesjustizministerium ist die Grundlage (BMJ)
  • Verwendung der aus palliativmedizinischer Sicht sinnvollen Texte für die Situation: 
    - volle medizinische Hilfe bei Akuterkrankungen und Aussicht auf Besserung. 
    - Einschränkungen bei langem Krankheitsverlauf, fehlender Einsichtsfähigkeit und fehlender realistischer Aussicht auf Erreichen eines     Bewusstseinszustandes
    - darüber hinaus
     - Klarstellung das in akutsituationnen aus voller Gesundheit maximale Hilfe geleistet wird
     - Ausschluss auch von "Zwangsnaharungsanreichung" / Druck bei Nahrungsanreichung
     - Beenden nicht notwendiger Medikation (z.B. Herz- und Blutdruckpillen in aussichtsloser Situation)
     

ACHTUNG

Aufgrund verschiedener Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 06.07.2016 (Az XII ZB 61/16) und 08.02.2017 dürften viele vor diesem Datum erstellte Patientenverfügungen unwirksam sein. Auch und insbesondere das wichtige Dokument Vorsorgevollmacht ist ebenso ungültig, wenn es nicht neu den folgenden Satz umfasst:

"Die bevollmächtigte Person darf auch über den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen bestimmen mit der Gefahr des Versterbens".

Der Bundesgerichtshof hält Patientenverfügungen nur für bindend, wenn "sie kontrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nicht-Einwilligung in bestimmten, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen enthält". 

Es kann nur eindringlich der Rat gegeben werden, die vom Bundesministerium für Justiz herausgegebenen (bzw. die hier modifizierten) Formulare zu verwenden. Sonst macht man sich viel Mühe und am Ende nutzt es gar niemanden...

groteske Rechtslage durch Beschlüsse des Bundesgerichtshofes

Der Bundesgerichtshof hat die Formvorschriften für Patientenverfügungen erheblich verschärft, damit dürften die allermeisten Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten unwirksam sein, bzw. Anlass für Rechtsstreit und Interpretationen geben.

Zwei ca 70 jährige Patientinnen meinten mit der „christlichen Patientenverfügung“ ausreichend Vorsorge getroffen zu haben. Sie erlitten durch Schlaganfälle schwere Hirnschäden (2008, 2011), die einem Wachkoma nahekamen. Sie hatten jeweils (teils) Bevollmächtigte benannt, die eine Fortsetzung der künstlichen Ernährung (PEG) wünschten.

In diesen Vordrucken ist etwa formuliert: „lebensverlängernde Maßnahmen sollen unterbleiben, … wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbleibt“

Kinder versuchten jeweils diesen Willen durchzusetzen, da sie der Meinung waren die Mütter würden in diesem Zustand nicht weiter künstlich am Leben erhalten werden wollen, immerhin lagen sie bereits seit Jahren im Koma, der Zustand war in ihren Augen mutmaßlich leidvoll und aussichtslos, gerade diesen Zustand hätten die Mütter vermeiden wollen.

Im Einzelnen:

I BGH 06.07.2016:

Die Betroffene war 1941 geboren und erlitt 2011 einen Schlaganfall. Seitdem wurde sie über eine PEG-Sonde ernährt. Durch eine Epilepsie ist eine Kommunikation seit 2013 nicht mehr möglich. Die bevollmächtigte Tochter und die Hausärztin wollen die Fortsetzung der Ernährung, zwei weitere Töchter möchten diese beenden lassen.

Der BGH beschließt

„Die Patientenverfügung ist nicht konkret genug. Es mangelt an der Konkretisierung „Welche Krankheit – Welche Maßnahme“

Eine Vorsorgevollmacht muss auch die Formulierung enthalten, dass sie auch für das Beenden lebenserhaltender Maßnahmen gilt und darauf hinweisen, dass dies den Tod zur Folge hat“

II BGH 08.02.2017:

Die Betroffene war 1940 geboren und erlitt 2008 einen Schlaganfall, später einen Herzstillstand mit folgendem tiefem Wachkoma. Der Ehemann möchte die PEG-Ernährung; Sohn und Arzt möchten dies beenden. Nach Schlaganfall vor Herzstillstand sagt sie „ich möchte sterben“, und früher schon mal über Wachkomabetroffene „ich möchte nicht so daliegen, wie meine Bekannten“.

Der BGH beschließt, „die Maßnahmen seien zwar einzeln zu benennen. Wenn aber Umstände, unter denen keine lebenserhaltenden Maßnahmen vorliegen hinreichend beschrieben seien und die Patientenverfügung weitere Festlegungen enthalte, könne jedoch etwas anderes gelten.“

„Die Anforderungen an die Bestimmtheit dürften nicht überspannt werden.“

 Dazu fällt dem juristischen Laien nur ein: Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand… Es hilft also nur ein juristisch ausgeklügeltes Formular (s.o.).

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